KFZ-Versicherung

KFZ-Versicherung – Haftpflicht, Teilkasko & Vollkasko einfach erklärt

Die KFZ-Versicherung ist für alle Fahrzeughalter gesetzlich vorgeschrieben und schützt vor finanziellen Folgen bei Unfällen,
Diebstahl oder Schäden am eigenen Auto. Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Versicherungsarten es gibt, wie sich die Beiträge berechnen und wann sich eine Teil- oder Vollkasko lohnt.

1. Grundlagen der KFZ-Versicherung

  • Die KFZ-Haftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben (§ Pflichtversicherungsgesetz).
  • Sie übernimmt Schäden, die Sie anderen mit Ihrem Fahrzeug zufügen.
  • Optional können Teilkasko und Vollkasko abgeschlossen werden.
  • Schutz gilt für Pkw, Motorrad, Wohnmobil oder Anhänger – jeweils mit eigenen Tarifen.

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2. Versicherungsarten im Überblick

  • KFZ-Haftpflicht: Pflichtversicherung – deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden bei Dritten ab.
  • Teilkaskoversicherung: schützt vor Diebstahl, Brand, Glasbruch, Wildschäden und Naturgefahren.
  • Vollkaskoversicherung: umfasst zusätzlich selbst verursachte Schäden am eigenen Fahrzeug und Vandalismus.
  • Sonderleistungen: Schutzbrief, Mallorca-Police oder Neuwertentschädigung.

3. Beitragsfaktoren & Berechnung

  • Beitrag richtet sich nach Fahrzeugtyp, Regionalklasse, Schadenfreiheitsrabatt (SF-Klasse) und Fahrverhalten.
  • Jährliche Fahrleistung, Abstellort und Fahreralter beeinflussen den Tarif erheblich.
  • Wechsel lohnt meist zum Jahresende – Kündigungsfrist: 30. November.
  • Online-Vergleiche ermöglichen Beitragsunterschiede von über 30 %.

4. Sonderformen & Erweiterungen

Häufige Fragen zur KFZ-Versicherung

Was ist gesetzlich vorgeschrieben?

Jeder Fahrzeughalter ist verpflichtet, eine KFZ-Haftpflichtversicherung abzuschließen – ohne sie darf kein Fahrzeug zugelassen werden.

Wann lohnt sich eine Vollkaskoversicherung?

Vor allem bei Neuwagen oder hochwertigen Fahrzeugen, da sie auch selbst verursachte Schäden abdeckt.

Wie kann ich meine KFZ-Versicherung kündigen?

In der Regel zum Jahresende – schriftlich bis spätestens 30. November. Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung.


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